
Gründe für eine lebzeitige Schenkung
Ausschlaggebend für eine lebzeitige Schenkung an Kinder oder Ehegatten ist meistens eines der drei folgenden Hauptmotive: die mehrfache Nutzung steuerlicher Freibeträge, die Vermeidung des Zugriffs von Gläubigern (bspw. von pflichtteilsberechtigten Kindern) oder die Sicherung des Vermögens im Pflegefall (Sozialhilferegress). Die letzten beiden Punkte sind im Artikel "Asset Protection" ausführlicher behandelt. Bei der Schenkung aus steuerlichen Motiven, aber auch im Pflichtteilsrecht und im sozialrechtlichen Kontext sind häufig 10-Jahres-Fristen zu beachten.
Nachfolgend werden die typischen Regelungen bei der Übertragung von Immobilien näher beleuchtet.
Welche Nutzungsmöglichkeiten kann ich mir vorbehalten?
Typische Nutzungsvorbehalte sind der Nießbrauch und das Wohnungsrecht.
Beim Nießbrauch stehen dem Schenker weiterhin alle Nutzungsmöglichkeiten zu; er kann die Immobilie also selbst nutzen oder vermieten. Er muss aber in der Regel auch alle Kosten weiterhin tragen.
Beim Wohnungsrecht behält sich der Schenker nur das Recht vor, die Immobilie (oder einzelne Teile) selbst zu bewohnen. Er muss in diesem Fall meistens auch nur die Kosten tragen, die auf einen Mieter umgelegt werden könnten.
Kann der Erwerber die Immobilie verkaufen und beleihen?
In Schenkungsverträgen wird häufig festgelegt, dass der Erwerber zu Lebzeiten des Veräußerers nicht berechtigt ist, die Immobilie zu veräußern oder zu beleihen. Versucht er es trotzdem, kann der Veräußerer die Immobilie zurückverlangen.
Was passiert, wenn beim Erwerber unvorhergesehene Ereignisse eintreten?
Im Schenkungsvertrag wird häufig geregelt, dass der Schenker die geschenkte Immobilie zurückfordern kann, wenn in der Person des Erwerbers bestimmte Störfälle eintreten. Der Katalog der Störfälle umfasst in der Regel den Fall, dass der Erwerber in Vermögensverfall gerät oder vor dem Veräußerer verstirbt. Ferner wird häufig geregelt, was mit der Immobilie passiert, wenn der Erwerber geschieden wird.
Kann ich eine Immobilie auf mehrere Personen übertragen?
Es ist möglich, eine Immobilie auf mehrere Personen zu übertragen. Hierbei muss geregelt werden, wie groß die Beteiligung des jeweiligen Erwerbers ist. In bestimmten Fällen können auch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sinnvoll sein, etwa die Begründung eines Familienpools.
Was passiert mit Restschulden?
Sind auf der Immobilie noch Schulden abgesichert, regelt der Vertrag, was mit den Schulden passiert. Beim Nießbrauchvorbehalt wird häufig vereinbart, dass der Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs die Schulden weiter bedient. Dies ist auch steuerlich in der Regel die beste Lösung.