
„Asset Protection“ fasst Gestaltungen zusammen, die darauf abzielen, den Zugriff von Gläubigern auf bestimmte Vermögensgegenstände zu unterbinden. Unter diesem Begriff vereinen sich verschiedene notarielle Beratungsschwerpunkte, welche häufig auch kombiniert auftreten:
Vermögensplanung von Unternehmern (Insolvenz- und Haftungsvorsorge)
Unternehmer, die persönlich für betriebliche Schulden einstehen müssen oder bei denen eine Haftung für Berufsausübungsfehler drohen kann, sollten sich Gedanken über die Struktur des Unternehmens und die Allokation ihres Vermögens machen. Dies betrifft auch Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Freiberufler.
Hinsichtlich der Unternehmensstruktur können haftungsbeschränkte Rechtsformen gewählt werden, etwa die GmbH, die GmbH & Co. KG oder die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Dabei sind stets die steuerlichen Folgen der gewählten Rechtsform zu bedenken.
Die Gestaltungsoptionen zur haftungsvermeidenden Allokation des Vermögens sind vielschichtig. Gerade verheiratete Unternehmer haben die Möglichkeit, Vermögensgegenstände „über den Ehegatten“ zu erwerben. Das deutsche Ehegüterrecht sieht nämlich in aller Regel keine Mithaftung eines Ehegatten für die Schulden des anderen Ehegatten vor. Bei solchen Überlegungen ist allerdings streng auf die richtige Gestaltung zu achten (keine Treuhand!) und sind haftungsoptimierte Vorkehrungen für den möglichen Scheidungsfall oder für den Tod des Ehegatten zu treffen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, bestehendes Vermögen auf den Ehegatten zu verschieben. Dies betrifft insbesondere Immobilien. Hierbei sind neben haftungsrechtlichen Fragen (Insolvenzanfechtung, Gläubigeranfechtung) auch die steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten (Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Spekulationssteuer etc.). Häufig genutzte Gestaltungsoptionen zur steuer- und haftungsoptimierten Verschiebung von Vermögen auf den Ehegatten sind etwa die Güterstands-Schaukel und die Familienheim-Schaukel. Auch bei der Verschiebung bestehenden Vermögens auf den Ehegatten sind wiederum haftungsoptimierte Vorkehrungen für den möglichen Scheidungsfall oder für den Tod des Ehegatten zu treffen. In Betracht kommt etwa der Vorbehalt eines Wohnungsrechts, welches in der Regel nicht pfändbar ist.
Neben der Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten kommt auch die Vermögensübertragung auf den nichtehelichen Lebenspartner und auf Kinder in Betracht. Beim nichtehelichen Lebenspartner setzt allerdings das Steuerrecht enge Gestaltungsgrenzen, sodass zumeist nur entgeltlichen Geschäfte, etwa der Verkauf eines Hauses unter Vorbehalt der Nutzung (Nießbrauch, Wohnungsrecht) und gegen Rentenzahlung, in Betracht kommen. Bei der Übertragung von Vermögen auf Kinder, insbesondere auf minderjährige Kinder, werden häufig gesellschaftsrechtliche Lösungen gewählt. Durch einen sogenannten Familienpool kann sich der Veräußerer den Zugriff auf das Vermögen erhalten und verhindern, dass Kinder das übertragene Vermögen zu Geld machen. Außerdem kann durch den Familienpool Vorsorge gegen weitere unerwünschte Entwicklungen in der Person der Kinder getroffen werden.
Eine weitere Gestaltungsoption der Asset Protection von Unternehmern kann die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung sein. Da jedenfalls die Stiftung deutschen Rechts auf Dauer angelegt ist, gehen solche Gestaltungen mit der Vermögensnachfolgeplanung Hand in Hand.
Hinweis: Wir Notare können Sie im Bereich der vorsorgenden Vermögensplanung beraten. Steht jedoch ein Haftungsfall bzw. die Insolvenz konkret im Raum, sollten Sie demgegenüber auf einen spezialisierten Rechtsanwalt zurückgreifen.
Vermögensschutz gegen pflichtteilsberechtigte Kinder
Sollen pflichtteilsberechtigte oder erbberechtigte Kinder keinen Zugriff auf das Erbe oder auf bestimmte Vermögenswerte erhalten, müssen entsprechende Gestaltungsmaßnahmen getroffen werden. Teilweise lässt sich dies durch Aufsetzen eines Testaments oder durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag regeln. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, Vermögen vorbeugend auf andere Personen zu verschieben. Hierbei sind jedoch insbesondere die gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beachten, welche den Pflichtteilsberechtigten Möglichkeiten geben, bestimmte Schenkungen anzufechten. Gerade bei der Übertragung von Vermögen auf den Ehegatten besteht insoweit erhebliches Gefahrenpotential. Auch hier sind neben den pflichtteilsrechtlichen Fragen die steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten (Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Spekulationssteuer etc.). Eine häufig genutzte Gestaltungsoption zur steuer- und pflichtteilsoptimierten Verschiebung von Vermögen auf den Ehegatten ist auch insoweit die Güterstands-Schaukel.
Vermögensschutz für den Pflegefall (Sozialhilferegress)
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt die Kosten des Pflegeheims nicht vollständig ab, weshalb im Pflegefall mit erheblichen Zuzahlungen zu rechnen ist. Vielfach wird daher überlegt, bestimmte Vermögenswerte, insbesondere das Familienheim, bereits zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen. Gerade frühzeitige Übertragungen können geeignet sein, den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu unterbinden. Zu beachten ist dabei insbesondere die gesetzliche 10-Jahresfrist zum Schenkungswiderruf wegen Verarmung des Schenkers. Überdies ist zu beachten, dass Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet sein können, wobei allerdings die Schwelle der Elternunterhaltspflicht zuletzt erheblich angehoben wurde, weshalb Elternunterhalt derzeit zumeist eine untergeordnete Rolle spielt.
Vermögensschutz gegen den Ex-Partner (Geschiedenen-Testament)
Nach einer Scheidung hat der Ex-Ehepartner in aller Regel keine direkten Ansprüche mehr auf das Vermögen des Geschiedenen. Erst recht gilt dies bei der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Allerdings können sich im Erbfall indirekte Zugriffsmöglichkeiten ergeben. Dies ist der Fall, wenn ein gemeinsames Kind erbt und der Ex-Partner die Vermögenssorge ausübt. Noch problematischer ist der Fall, dass anschließend das Kind selbst verstirbt und der Ex-Partner bzw. dessen Familie Zugriff auf das vom Geschiedenen stammende Vermögen erhält. Solchen Gefahren lässt sich durch ein sogenanntes „Geschiedenen-Testament“ entgegenwirken. Wichtige Merkmale eines solchen Geschiedenen-Testaments sind die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und von Testamentsvollstreckung.