Karmeliterstraße 6 · Aachen · Tel. +49 (0)241 / 40 999-0 · Mail kontakt@ab-notare.de

MoPeG Infoletter für Fachkundige

Notare in Aachen

eGbr - MoPeG - Änderungen 2024 Übersicht

Zum Jahreswechsel 2023/2024 ist das MoPeG (Personengesellschaftsrechts-Modernisierungsgesetz) in Kraft getreten. Hierbei haben sich im Recht der GbR aber auch im sonstigen Personengesellschaftsrecht weitreichende Änderungen ergeben. In diesem tiefergehenden Infoletter für fachkundige Personen haben wir zentrale Neuerungen und unsere bisherigen praktischen Erfahrungen kurz zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

I. Volle Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften

II. Änderungen im Recht der GbR

III. Änderungen im Recht der Partnerschaftsgesellschaft

IV. Neu: Freiberufler-KGs

V. Sonstige Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften

VI. Grunderwerbsteuer, sonstige Steuerfolgen

VII. Umwandlung von Personengesellschaften

 

I. Volle Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften

Im BGB ist erstmals bestimmt, dass Personengesellschaften die volle Rechtsfähigkeit erlangen können. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sind immer rechtsfähig; das Gesamthandsprinzip wurde insoweit aufgegeben. Bei den GbRs besteht die frühere Unterscheidung zwischen nicht rechtsfähigen Innengesellschaften und rechtsfähigen Außengesellschaften fort. Rechtsfähig ist eine GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Nicht rechtsfähig ist eine GbR, die nur den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen; nur für die nicht rechtsfähige GbR besteht das Gesamthandsprinzip fort.

II. Änderungen im Recht der GbR

Das GbR-Register ("eGbR")

Zentral ist die Schaffung des Gesellschaftsregisters für rechtsfähige GbRs („GbR-Register“). Das GbR-Register entspricht in weiten Teilen dem Handelsregister. Die Eintragung im GbR-Register erfolgt nicht automatisch und ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Die Eintragung im GbR-Register ist auch nicht Voraussetzung der Rechtsfähigkeit der GbR. In das GbR-Register müssen sich jedoch solche Gesellschaften eintragen, die Grundbesitz halten und weiterhin am Grundstücksverkehr teilnehmen wollen. Denn Eintragungen im Grundbuch sind nur noch zulässig, wenn die GbR zuvor im GbR-Register als sogenannte „eGbR“ eingetragen und anschließend auch das Grundbuch auf die eGbR berichtigt wurde. Für GbRs, die ihrerseits Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften halten, gelten vergleichbare Regelungen. Wie beim Handelsregister setzt die Eintragung im GbR-Register eine Anmeldung über den Notar voraus. Die Kosten sind überschaubar.

Welche Folgen hat die Eintragung im GbR-Register?

Durch die Eintragung der eGbR wird das Bestehen der Gesellschaft und der Gesellschafterkreis öffentlich. Die eGbR muss sich wegen geldwäscherechtlicher Bestimmungen auch im Transparenzregister registrieren. Die Publizität der eGbR entspricht derjenigen von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Publik wird aber nur, dass es die eGbR gibt und wer an der eGbR beteiligt ist. Aus dem GbR-Register kann nicht entnommen werden, welches Vermögen die Gesellschaft hält. Das Grundbuch bleibt nicht öffentlich!

Wichtig ist: Steuerliche Folgen hat die Eintragung der GbR im GbR-Register in aller Regel nicht. Auch sonst ergeben sich aus der Eintragung im GbR-Register in aller Regel keine Konsequenzen.

Ist die Eintragung im GbR-Register zu empfehlen?

Für grundbesitzhaltende Gesellschaften ist die Eintragung im GbR-Register auf lange Sicht unumgänglich. Neben dem Grundbuch verlangen nunmehr auch die Banken nahezu flächendeckend die Eintragung, und zwar nicht nur für grundbesitzhaltende Gesellschaften. Versicherer und weitere Geschäftspartner werden voraussichtlich folgen. Auch bei gerichtlichen Klage- und Vollstreckungsverfahren, bei denen eine GbR auf der Aktiv- oder Passivseite beteiligt ist, ist die Eintragung vielfach erforderlich. In der Regel macht es daher Sinn, frühzeitig auf eine Eintragung hinzuwirken, sofern nicht im Einzelfall die mit der Eintragung verbundene Publizität als Belastung wahrgenommen wird.

Besondere Eile dürfte aber nur in Ausnahmefällen bestehen. Denn bisher ist das AG Aachen bei der Eintragung von eGbRs ausgesprochen schnell. Das Gesellschaftsregister Aachen ist dabei auch zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Eschweiler, Geilenkirchen, Heinsberg und Monschau. Erfreulich ist auch, dass das Grundbuchamt in Aachen es bisher akzeptiert, wenn die Ersteintragung der GbR zeitgleich mit einer Grundstücksverfügung erfolgt, und, dass dabei auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangt wird. Dies ist jedoch nicht unumstritten. In unserer Praxis hat die Eintragung der GbR daher kaum zu Verzögerungen im Grundstücksverkehr geführt.

Achtung: drohende Aufdeckung von Schein-GbRs durch das Finanzamt!

Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer von vermietetem Grundbesitz, müssen die Einnahmen gegenüber dem Finanzamt steuerlich deklariert werden. Sind die Vermieter nicht miteinander verheiratet, wird hierbei sehr häufig angegeben, es handele sich um eine Vermietungs-GbR. Im Grundbuch sind die Vermieter aber sehr häufig als Miteigentümer zu Bruchteilten (Bruchteilsgemeinschaft) eingetragen. Allein das Grundbuch ist maßgeblich für die Bestimmung des Eigentümers, weshalb die steuerlichen Angaben in diesem Fall ungenau oder sogar falsch sind. Diese Praxis stammt aus der Zeit, als die GbR mangels Rechtsfähigkeit nicht ins Grundbuch eingetragen werden konnte. Die Praxis wurde trotz der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR infolge einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2001 fortgesetzt, und zwar auch für später angeschaffte Immobilien. In vielen Fällen widersprechen also die Angaben in der Steuererklärung den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen. Es steht zu erwarten, dass das Finanzamt für Veranlagungszeiträume ab 2024 viele dieser Fälle aufdecken wird, da für die vermeintlichen Vermietungs-GbRs keine Eintragungsinformationen zum GbR-Register eingereicht werden (können). Ob hieraus steuerliche Konsequenzen erwachsen, ist im Einzelfall zu prüfen. Problematisch könnte zB der Fall sein, dass Kosten abgesetzt werden, für welche die Rechnung auf eine nicht existierende GbR lautet. Auch bei der Geltendmachung des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs könnte dieser Fall problematisch sein. Jedenfalls dürfte es sinnvoll sein, sich Klarheit über die tatsächlichen Verhältnisse im Grundbuch zu verschaffen und Widersprüche zu bereinigen. Spätestens bei einer späteren Veränderung der Eigentumsverhältnisse infolge Veräußerung/Vererbung gelten für Bruchteilsgemeinschaften andere zivilrechtliche und steuerliche Bedingungen als für GbRs.

Was hat sich sonst bei der GbR geändert?

Neben der Schaffung des GbR-Registers ergeben sich aus dem MoPeG verschiedene Änderungen im Gesellschaftsrecht der GbR. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die Rechtsfolgen bei Tod eines Gesellschafters, das Kündigungsrecht und die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter. Auch sind die in alten Gesellschaftsverträgen enthaltenen Vertretungsregelungen vielfach nicht mehr zulässig. Infolgedessen sollten die bestehenden Gesellschaftsverträge überprüft und ggf. angepasst werden. Wenn bisher kein Gesellschaftsvertrag vorliegt, ist zu prüfen, ob die geänderten gesetzlichen Bestimmungen noch mit den Vorstellungen bei Errichtung der Gesellschaft übereinstimmen. Weiterhin unzulässig ist es, für eine GbR einen Fremdgeschäftsführer zu bestellen.

III. Änderungen im Recht der Partnerschaftsgesellschaft

Das Namensrecht für Partnerschaftsgesellschaften wurde wesentlich liberalisiert. So können nunmehr auch reine Phantasienamen gewählt werden und es ist nicht mehr erforderlich, den Namen eines Partners in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen. Diese Gestaltungsmöglichkeit kann insbesondere für Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien sowie für ärztliche Gemeinschaftspraxen interessant sein.

Nicht geändert hat sich jedoch, dass das für ganz NRW zuständige Partnerschaftsregister Essen das firmenrechtliche Wahrheitsgebot sehr streng auslegt. Wenn zB im Namen einer Rechtsanwaltspartnerschaft alle Partner genannte sind, wird der Zusatz „und Kollegen“ weiterhin nicht eingetragen.

IV. Neu: Freiberufler-KGs

Seit dem MoPeG können Freiberufler erstmals die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft wählen. Bisher war dies nur für Gewerbetreibende sowie für vermögensverwaltende Gesellschaften möglich. Interessant dürfte insbesondere die Rechtsform der KG sein, denn hierdurch wird eine vollständige Haftungsbeschränkung der Kommanditisten auf ihre Einlage ermöglicht. Anders als bei der PartGmbB greift die Haftungsbeschränkung nicht nur für berufliche Fehler, sondern auch für alle sonstigen Verbindlichkeiten. Mittels einer GmbH & Co. KG kann jede persönliche Haftung der Freiberufler ausgeschlossen werden. Freiberuflern in Einzelpraxis steht die Rechtsform aber wohl nicht offen.

Die Rechtsform der KG können Freiberufler jedoch nur wählen, wenn das anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Entsprechende Regelungen wurden im Berufsrechte der Anwälte und Steuerberater geschaffen, wobei noch nicht abschließend geklärt ist, ob auch die Bildung von GmbH & Co. KGs möglich ist. Erste Rechtsanwalts-GmbH & Co. KGs wurden jedoch in anderen Bundesländern bereits eingetragen. Das Berufsrecht der Heilberufe sieht demgegenüber bisher keine entsprechenden Regelungen vor.

V. Sonstige Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften

Die weiteren Änderungen im Recht der Personenhandelsgesellschaften sind vermutlich nur bei originär gesellschaftsrechtlicher Mandatsarbeit relevant. Im Recht der KG sind folgende Punkte hervorzuheben:

  • Terminologisch ist bei Kommanditisten zukünftigen zwischen „Einlage“ und „Haftsumme“ zu unterscheiden. Nur die Haftsumme wird im Handelsregister eingetragen. Hierauf ist bei der Neufassung von Gesellschaftsverträgen und bei Anmeldungen zum Handelsregister zu achten.
  • Die Haftung des Erwerbers bestehender Kommanditanteile wurde gesetzlich präzisiert. Die Abtretung der Kommanditanteile kann nunmehr zumeist mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  • Die sog. Einheits-KG, welche Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist, wurde gesetzlich anerkannt. Das Gesetz enthält Regelungen zur Wahrnehmung der Stimmrechte, welche den bisher üblichen Klauseln in Gesellschaftsverträgen entsprechen. Handlungsbedarf besteht zumeist nicht.

VI. Grunderwerbsteuer, sonstige Steuerfolgen

Der Verkauf von Grundbesitz von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft an diese Personengesellschaft (und umgekehrt) ist bisher zumeist von der Grunderwerbsteuer befreit. Gleiches gilt für den Verkauf zwischen Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Hieraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, Grundbesitz in Gesellschaften zu poolen, was im Rahmen der Vermögensnachfolge nützlich sein kann und auch vielfältige weitere (Steuer-)Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Diese Grunderwerbsteuerbefreiung besteht nicht bei Kapitalgesellschaften, sondern ‑ nach dem Wortlaut des Gesetzes ‑ nur bei „Gesamthandsgemeinschaften“. Nach Anerkennung der vollen Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften ist fraglich, ob diese Steuerbefreiung fort gilt. Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber eine auf 36 Monate befristete Weitergeltung der bisherigen Rechtslage angeordnet. Die weitergehende Reform des Grunderwerbsteuerrechts gehört derzeit zu den Reformvorhaben des Bundesfinanzministeriums.

Auch im Ertragsteuerrecht besteht ein grundsätzlicher Dualismus zwischen transparenter Besteuerung von Personengesellschaften und intransparenter Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Diese Unterscheidung besteht auch nach dem MoPeG fort. In der Abgabenordnung wurde eine Bestimmung eingefügt, wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Im Erbschaftsteuergesetz wurde eine entsprechende Regelung getroffen.

VII. Umwandlung von Personengesellschaften

Das MoPeG hat erstmal Verfahrensregelungen für den sogenannten „Statuswechsel“ zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaft getroffen und hierbei ein praktikables und transparentes Verfahren geschaffen. Praktisch relevant ist dies für die Überführung von GbRs und Partnerschaftsgesellschaften in die Rechtsform der (GmbH & Co.) KG. Dies gilt gerade auch für Praxen im rechts- und steuerberatenden Bereiche.

Außerdem wurde durch das MoPeG erstmals die Möglichkeit geschaffen, GbRs nach dem Umwandungsgesetz umzuwandeln.

Weiterhin nicht möglich ist allerdings die Gesamtrechtsnachfolge aus der freiberuflichen Einzelpraxis, was insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater betrifft. Wenn diese ihre Einzelpraxis in eine Gesellschaft überführen wollen, muss unverändert eine Vertragsübernahme mit allen Geschäftspartnern/Mandanten vereinbart werden.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir sind gerne bereit, Ihnen einen aktualisierten Muster-Gesellschaftsvertrag für grundbesitzhaltende GbRs zur Verfügung zu stellen.

Kontakt · Impressum · Urheberrecht · Datenschutz · Haftungsausschluss · Webdesign: SMP media